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Gemeinschaftsaufgabe

Als Föderalstaat sind in Deutschland die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche des Bundes und der Länder getrennt. In manchen Bereichen wirkt jedoch der Bund bei der Aufgabenerfüllung der Länder mit, damit es in ganz Deutschland vergleichbare Lebensverhältnisse gibt. Dass dies so sein soll, ist im Grundgesetz festgeschrieben. Diese Mitwirkung des Bundes geschieht mittels der „Gemeinschaftsaufgabe des Bundes und der Länder“.

Gemäß Art. 91a des Grundgesetzes gibt es drei Gemeinschaftsaufgaben:

  1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
  2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
  3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

Innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe entscheidet ein Planungsausschuss über die Verwendung der eingesetzten Mittel.