Nach was wird die EU-Betriebsprämie für Bauern abgerechnet?

Die Antwort "nach der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen" ist richtig!

Artikel zum Thema

Quelle: froodmat / www.photocase.com

Die Instrumente der EU-Milchpolitik

Die EU-Milchpolitik hat starke Auswirkungen auch auf deutsche Milchproduzenten, -verarbeiter und -konsumenten. Die EU beeinflusst die Milchpolitik z.B. über die Milchquote oder über Zahlungen an die Landwirte.

EU-Milchmarktordnung


Sollten sich die Marktverhältnisse auf dem EU-Milchmarkt zu extrem entwickeln, kann die EU-Kommission mit verschiedenen Maßnahmen korrigierend eingreifen.

Wichtige Instrumente der Marktordnung sind:

- Außenschutz (Importzölle)
- Exportförderung/Ausfuhrerstattungen (siehe auch hier)
- Beihilfen zur Absatzförderung
- Beihilfe für die private Lagerhaltung
- An- und Verkauf von Butter und Magermilchpulver aus öffentlichen Lagern (Intervention)
- Milchquote

EAGFL - Der „Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“

Hinter dem langen und komplizierten Begriff des „Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“ verbarg sich ein großer Topf mit Geld, in den alle Mitgliedstaaten der EG und später der EU einzahlten. Aus diesem sogenannten Fonds wurden in den Jahren von 1962 bis 2006 Projekte zur ländlichen Entwicklung bezahlt oder unterstützt. Vor allem aber wurden die mit seiner Hilfe im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzten Interventionspreise finanziert.

Die Mittel für Projekte zur ländlichen Entwicklung und die Mittel für die Stützkäufe kommen nun aus verschiedenen Töpfen. Die Mittel zur ländlichen Entwicklung werden aus dem „Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“  (ELER) bestritten. Die Mittel für die Stützkäufe fließen aus dem „Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft“.

Zölle und Exportzuschüsse

Zölle sind ein Instrument, um den europäischen Markt für landwirtschaftliche Produkte vor billigen Importen aus Drittstaaten zu schützen. Dazu werden auf die Produkte, die in die EU eingeführt werden sollen, Zölle in einer Höhe erhoben, die den Endpreis der eingeführten Produkte so hoch werden lassen, wie der Preis der Produkte, die in der EU hergestellt werden. Das heißt: Importierte Produkte sollen im Laden nicht billiger sein als einheimische Produkte.

Exportzuschüsse funktionieren genau andersherum. Meistens sind EU-Produkte teurer als die Waren, die auf dem Weltmarkt angeboten werden. Verkaufen Molkereien ihre Erzeugnisse auf dem Weltmarkt zu den dortigen niedrigen Preisen, stockt die EU ihre Einnahmen so weit auf, als hätten sie das Produkt innerhalb der EU verkauft.

Seit 2007 ist die Milch von Exportzuschüssen ausgenommen. Grund dafür waren die gestiegenen Weltmarktpreise, die für Milch so hoch geworden waren, dass sie teilweise sogar die EU-Preise für Milch und für bestimmte Milchprodukte überstiegen. Die Milch und die Milchprodukte aus der Europäischen Union konnten also auf dem Weltmarkt so gut wie nie zuvor abgesetzt werden. Grund genug für die verantwortlichen Gremien der EU die Exporterstattungen abzuschaffen.

Direktzahlungen

Mit den im Jahr 2003 beschlossenen Agrarreformen hat die EU eine sogenannte „Betriebsprämie“ für Landwirte eingeführt. Vor den Reformen bekamen Landwirte über die vermarkteten Produkte desto mehr Geld, je mehr sie produzierten. Seit 2003 sind die Produktionsmenge und die Höhe der Zahlungen an die Landwirte „entkoppelt“. Die Landwirte bekommen nun für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmter Flächen eine genau definierte Summe von der EU, vorausgesetzt sie halten bei ihrer Arbeit an gesetzliche Standards in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz ein.

Hält sich ein Landwirt nicht an die Standards, wird die Betriebsprämie gekürzt. Diese gesetzlichen Standards umfassen 19 Einzelvorschriften aus dem EU-Recht. Landwirte müssen z.B. auf den Vogelschutz achten, müssen das Grundwasser schützen, und schädlicher Dünger darf nicht von ihren Feldern in die Flüsse gelangen. Sofern die Landwirte Tiere halten, müssen die Tiere nachweislich gesund sein und Ohrmarken haben, damit man zu jedem Zeitpunkt (auch nach der Schlachtung - denn der Code der Ohrmarke wird im Verarbeitungsprozess beibehalten) weiß, woher ein Tier kommt.

Diese gesetzlichen Standards können in Deutschland von Bundesland zu Bundesland variieren, da das EU Recht den nationalen Akteuren häufig Spielräume bei der Umsetzung lässt. Die Umsetzung liegt in diesem Fall häufig bei der Länderebene. Außerdem müssen die Landwirte die genutzten Flächen in einem guten ökologischen und landwirtschaftlich nutzbaren Zustand erhalten. Regelungen zum Erhalt von landwirtschaftlichen Flächen und Dauergrünland stammen ebenfalls aus dem EU-Recht.

Um die Betriebsprämie zu erhalten, muss ein Landwirt seine Zahlungsansprüche (ZA) bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde anmelden. In Deutschland wurden diese Zahlungsansprüche im Jahr 2005 festgelegt. Es wurde ermittelt, ob und wenn ja wie viel Betriebsprämie ein landwirtschaftlicher Betrieb ausbezahlt bekommt. Die Zahlung wird also für jeden Betrieb individuell berechnet.

Die Zahlungsansprüche setzen sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebsbezogenen Teil zusammen. Der flächenbezogene Teil richtet sich nach der Größe und Art der vom Betrieb genutzten Flächen. Für Dauergrünland wird eine Betriebsprämie von 72 Euro pro Hektar gezahlt, für andere Flächen 303,82 Euro pro Hektar. Der betriebsbezogenen Teil richtet sich nach den Zahlungen, die der Betrieb zuvor von der EU erhalten hat. Darunter fallen z.B. die Tierprämie oder die Extensivierungsprämie. (Weiteren Artikel zu Direktzahlungen finden Sie hier!)

Intervention

Die Mitgliedsstaaten melden der EU-Kommission wöchentlich die nationalen Notierungen für Butter und Magermilchpulver. Unterschreiten die Preisfeststellungen di vom EU-Ministerrat vorgegebenen Werte (vgl. EU-VO 123/2007, unter weitere Informationen), kann die EU Mengen vom Markt in ihre öffentlichen Läger aufkaufen. Bis zu 30.000 Tonnen Butter und 109.000 Tonnen Magermilchpulver werden den gesetzlich festgelegten Preisen angekauft. Danach kann die EU-Kommission entscheiden, ob sie im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens (Angebote von Molkereien mit Mengen und Preisen für die Ware) weitere Mengen aufkauft. Die Höhe der Zuschläge bestimmt die EU anhand der Marktlage.

Umgekehrt können dann die öffentlich eingelagerten Mengen bei evtl. Marktverknappungen wieder im Ausschreibungsverfahren von der EU an interessierte Unternehmen verkauft werden.

Darüber hinaus gewährt die EU den Unternehmen auch einen Zuschuss (Beihilfe), wenn diese zu festgelegten Bedingungen auf eigene Initiative Buttermengen nicht auf den Markt bringen, sondern selbst einlagern. Dies ist die sog. private Lagerhaltung von Butter (PLH). Dabei sind die Zeiträume für ein- und Auslagerung sowie die staatlichen Zuschüsse per EU-Verordnung vorgeschrieben.

Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuell in den Lägern befindlichen Mengen an Butter und Magermilchpulver.


Der Interventionspreis

In der EU werden für verschiedenste landwirtschaftliche Erzeugnisse Interventionspreise bezahlt. Der Staat kauft den Landwirten diese Erzeugnisse zu einem vorher vom EU-Ministerrat festgelegten Preis ab, wenn die Erzeugnisse nicht zu einem höheren Preis an die Verbraucher verkauft werden können. Dieser Preis war früher garantiert und wurde daher auch „Garantiepreis“ genannt. Heute erfolgt die Festlegung in einem Ausschreibungsverfahren. Der Begriff „Interventionspreis“ wurde durch den Begriff „Referenzpreis“ ersetzt.

Die Milchquote

Die Milchquotenregelung beschränkt die Gesamtmenge der in der EU produzierten Milch. Bei einer Überproduktion muss der Landwirt eine Strafe, die sog. „Superabgabe“ an die EU zahlen. Näheres zur Milchquote finden Sie hier.

Weitere Informationen

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Biomilch

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