Quelle: MIV

Ausfuhrerstattung/Exporterstattung

Für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt die Europäische Union Ausfuhrerstattungen, welche den Preisunterschied zwischen einem niedrigeren Weltmarkt- und dem höheren EU-Binnenmarktpreis ausgleichen sollen.

Die Ausfuhrerstattungen sind eine Exportsubvention und dienen der Unterstützung der Landwirtschaft. Der Ausführer legt den Preisunterschied zunächst aus und erhält diesen durch Subvention wieder zurück. Die Exportförderung bezieht sich aber immer nur auf Geschäfte, die mit Drittländern (nicht EU-Ländern) durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon sind bestimmte Lieferungen an benachteiligte Gebiete innerhalb der Europäischen Union (z.B. Kanarische Inseln) oder Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind.

Die Ausfuhrerstattung wird für Marktordnungswaren gewährt. Die Waren untergliedern sich in zwei Warengruppen, nämlich in Anhang I-Waren (Produkte aus niedrigen Verarbeitungsstufen), Nicht-Anhang I-Waren (höhere Verarbeitungsstufen).

Rechtliche Grundlage für die Förderung des Exportes ist die Europäische Milchmarktordnung in Form der Ratsverordnung 1234/07. Hier hat der Ministerrat deren Grundsätzen zugestimmt und die entsprechenden Rechtsinstrumentarien bereitgestellt. Die EU-Kommission hat hierzu Durchführungsvorschriften erlassen.

Das Verfahren zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist kompliziert. Das EU-Regelwerk sieht umfangreiche Bestimmungen vor, die strengstens einzuhalten sind. Bei Arbeitsfehlern drohen Sanktionsbescheide, die für Unternehmen existenzbedrohend sein können.

Die Ausfuhrförderung im Rahmen der Europäischen Milchmarktordnung ist ein wichtiges Marktsteuerungsinstrument. Es sichert die Auszahlungsleistung der europäischen Molkereien gegenüber den Landwirten und fördert die Teilnahme am Weltmarktgeschehen für europäische Molkereien trotz höherem Inlandspreisniveau. Sie stellt einen Nachteilsausgleich dar, muss allerdings ordnungspolitisch als Subvention bezeichnet werden.

Die WTO-Verhandlungen werden in Zukunft die Möglichkeit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen beschränken bzw. ganz verhindern. Insofern muss sich die europäische Molkereiwirtschaft auf neue Marktverhältnisse einstellen.

Nachdem über Jahre die Erstattungssätze für die Marktordnungswaren im Bereich der Milch kontinuierlich verringert wurden, wurden 2006 die ersten Ausfuhrerstattungen "auf Null gesetzt". für Magermilchpulver gab es ab dem 15.06.2006 keine Erstattungen mehr bei dem Export in Drittländer. Für Vollmilchpulver und Kondensmilch endeten die Erstattungen im Januar 2007. Butter und Käse folgten im Juni 2007. Erst mit dem Jahr 2009 (23.01.2009) wurden aufgrund der schwierigen Marktlage wieder Erstattungen für die Produkte im Milchbereich gezahlt. Diese Erstattungen galten bis zum 06.11.2009.

Die EU-Kommission hatte es sich bei der Wiedereinführung der Ausfuhrerstattungen auch zur Aufgabe gemacht, die heimischen Märkte in den Entwicklungsländern zu schützen. Hierfür wird bei der Vergabe der Ausfuhrlizenzen das Bestimmungsland genauer betrachtet.




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